Aktuell
Das EU-Japan-Handelsabkommen JEFTA ist unwirksam.
Das EU-Japan-Handelsabkommen JEFTA ist nicht wirksam zustande gekommen, denn es ist fälschlicherweise als EU-only-Abkommen behandelt und deshalb ohne die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten beschlossen worden.
JEFTA ist kein EU-only-Abkommen, denn es muss neben der übergeordneten EU-Charta auch das übergeordnete UN-Klimaschutzabkommen mit dem Ziel der globalen Dekarbonisierung und Transformation der Wirtschaft beachten und umsetzen.
Die Umsetzung des UN-Klimaschutzabkommens erfolgt jedoch ausdrücklich – im Übrigen auf damaligen Vorschlag der EU – in Verantwortung jedes einzelnen UN-Mitgliedstaates, also auch jedes einzelnen EU-Mitgliedstaates.
Das hat zur Folge, dass jedes neu abzuschließende bilaterale oder multilaterale Wirtschaftsabkommen mit der EU ganz eindeutig ein „gemischtes Abkommen“ ist, denn wegen der Pflicht zur nationalen Umsetzung des UN-Klimaschutzabkommens verbleiben alle Wirtschaftsbereiche, die hiervon betroffen sind – und das sind praktisch alle – in der Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten.
An dieser Rechtslage ändert auch nichts, dass die EU ebenfalls neben den EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung des UN-Klimaschutzabkommens verpflichtet ist. Eben deshalb ist es ja ein „gemischter Vertrag“.
JEFTA ist also fälschlich als EU-only-Abkommen behandelt und deshalb ohne die erforderliche Zustimmung auch der EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen worden.
JEFTA ist deshalb offensichtlich fehlerhaft abgeschlossen und somit unwirksam!
Eine Zustimmung von JEFTA durch die EU-Mitgliedstaaten wird zudem voraussichtlich ganz überwiegend verweigert werden, denn JEFTA sieht in Kapitel 16.4 Nr.5 praktisch die flächendeckende Blockierung der Umsetzung des UN-Klimaschutzabkommens vor. Und dem können die EU-Mitgliedstaaten absolut nicht zustimmen.
Karlsruhe, 15.8.2018 | Lüdenscheid, 15.8.2018 |
Gisela Toussaint | Marianne Grimmenstein |
Rechtsanwältin | Beschwerdeführerin im CETA-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht |
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